131

§ 131 HmbStVollzG

Bildung der Anstaltsbeiräte

(1)

Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.

(2)
1

Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

2

Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an.

3

Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort.

4

Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden.

5

Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3)

Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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