130

§ 130 KSVG

Beanstandungsrecht

1

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse, eines Ortsrats und eines Bezirksrats sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

2

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.