13

§ 13 VersAusglG

Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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