13

§ 13 DSAG LSA

Datengeheimnis

1

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).

2

Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

3

Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DSAG LSA

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.