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§ 13 VSG NRW

Gemeinsame Dateien

Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn  besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VSG NRW

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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