13

§ 13 UrhG

Anerkennung der Urheberschaft

1

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.

2

Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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