13

§ 13 SchulG LSA

Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen

(1)

Die Schulbehörde kann festlegen, dass der Unterricht in bestimmten Fächern an einer Schule jahrgangsübergreifend erfolgt.

(2)
1

Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die dafür erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird.

2

Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zu.

3

Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

4

Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören.

(3)

Die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr in der Primarstufe und der Sekundarstufe I an Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien beträgt:

1.

an Grundschulen außerhalb der in der Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160) (Landesentwicklungsplan) ausgewiesenen Oberzentren 15 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler,

2.

an Grundschulen in den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren 30 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler; zur Daseinsvorsorge an Grundschulen in den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr auf 20 neu aufzunehmende Schüler herabgesetzt werden,

3.

an Sekundarschulen und an Gemeinschaftsschulen 40 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler; außerhalb der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann zur Daseinsvorsorge an Sekundarschulen und an Gemeinschaftsschulen die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr in der Sekundarstufe I auf wenigstens 30 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler herabgesetzt werden,

4.

an Gemeinschaftsschulen, die eine eigene gymnasiale Oberstufe führen, 75 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler,

5.

an Gesamtschulen 100 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler und

6.

an Gymnasien 75 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler.

(4)
1

Die Mindestjahrgangsstärke in der Einführungsphase und im ersten Jahr der Qualifikationsphase in der Sekundarstufe II an einer Gemeinschaftsschule, einer Gesamtschule oder einem Gymnasium beträgt 75 Schülerinnen und Schüler.

2

Zur Sicherung der Daseinsvorsorge außerhalb der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann die Mindestjahrgangsstärke in der Einführungsphase und im ersten Jahr der Qualifikationsphase an gymnasialen Oberstufen auf 50 neu aufzunehmende Schüler herabgesetzt werden.

(5)

Die Schulträger können bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der Begabtenförderung Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 in den inhaltlichen Schwerpunkten Sport oder Musik mit Genehmigung der obersten Schulbehörde organisatorisch zusammenfassen.

(6)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags, durch Verordnung

1.

die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen zu Absatz 2 zu regeln; Ausnahmegründe können sein:

a)

landesplanerische Gründe,

b)

die überregionale Bedeutung der Schule,

c)

besondere pädagogische oder schulorganisatorische Gründe bei Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt,

d)

besondere pädagogische Gründe, wenn eine Schule aufgrund ihres hohen Anteils sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler Mittel aus Bundesprogrammen erhält,

e)

unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen oder

f)

die Schule ist in Trägerschaft des Landes.

2.

die Mindestjahrgangsstärken in den Anfangsjahren der in den Absätzen 3 und 4 nicht genannten Schulformen und für die Neugründung von Schulen in allen Schulformen festzulegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.