13

§ 13 KV M-V

Begriff

(1)

Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind die in der Gemeinde wohnenden natürlichen Personen.

(2)

Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Gemeindevertretungswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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