Die Gemeinden erhalten aus der für die Schlüsselzuweisungen A und die Schlüsselzuweisungen B nicht verbrauchten Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) Zuweisungen nach dem Schlüssel ihrer Einwohnerzahl.
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KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz
Saarland
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