13

§ 13 JustG NRW

Staatsanwaltschaft

(1)
1

Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte.

2

Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

(2)

Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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