13

§ 13 JAPO M-V

Hilfsmittel

1

Die Prüflinge dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen.

2

Die Prüflinge haben die Hilfsmittel selbst zu stellen.

3

Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.

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JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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