13

§ 13 HBG

Laufbahn

(1)
1

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen.

2

Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(2)

Es gibt folgende Fachrichtungen:

1.

Allgemeine Verwaltung,

2.

Polizei,

3.

Feuerwehr,

4.

Justiz,

5.

Steuerverwaltung,

6.

Schuldienst,

7.

Forstdienst,

8.

Technischer Dienst,

9.

Wissenschaftlicher Dienst,

10.

Medizinischer Dienst,

11.

Sozialer Dienst.

(3)
1

Als Laufbahngruppen bestehen der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst.

2

Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

3

Die Eingangsämter der Laufbahnen richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(4)
1

Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden.

2

Laufbahnzweige können nur für Ämter innerhalb derselben Laufbahn eingerichtet werden, soweit für diese Ämter bei grundsätzlich vergleichbarer Qualifikation

1.

besondere Anforderungen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind oder

2.

ein deutlich abweichender Aufgabenzuschnitt einen eigenen Laufbahnzweig aus dringenden Gründen erfordert.

3

Die Laufbahnzweige werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Fachministeriums eingerichtet.

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