Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der wesentlichen Dachänderung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.
§ 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen.