12a

§ 12a LBO

Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m hat die Bauherrin oder der Bauherr auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; bei mehrteiligen Dachflächen ist die Summe aller Teildachflächen maßgeblich. Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder anderer Dachnutzungen nicht genutzt werden können. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der Nettodachfläche teilweise oder vollständig auf zur Solarnutzung geeigneten Stellplätzen desselben Grundstücks umzusetzen. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass an Stelle einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung vollständig oder teilweise eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Anforderungen von Satz 1 installiert wird.

(2)

Bei der Errichtung von 35 oder mehr gewerblich genutzten Stellplätzen hat die Bauherrin oder der Bauherr mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Flächen mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Zur Solarnutzung geeignete Flächen sind Flächen, die nicht unbrauchbar sind. Eine Unbrauchbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verschattung gegeben ist. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der auf zur Solarnutzung geeigneten Flächen teilweise oder vollständig auf der Nettodachfläche eines Gebäudes desselben Grundstücks umzusetzen. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.

(3)

Die Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten für Vorhaben, bei denen der Baubeginn nach dem 1. September 2025 erfolgt.

(4)

Die nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 zu erfüllenden Pflichten können ersatzweise vollständig oder teilweise durch sonstige Solaranlagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück umgesetzt werden.

(5)

Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für

1.

unterirdische Bauten,

2.

Gewächshäuser,

3.

Traglufthallen und Zelte,

4.

Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und

5.

Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.

(6)

Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

(7)

Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht mit der Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 in Einklang zu bringen.

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