129

§ 129 HmbStVollzG

Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.