129

§ 129 GWB

Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
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