128

§ 128 VwGO

1

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht.

2

Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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