128

§ 128 HSchG

Aufgaben

(1)
1

Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken.

2

Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2)
1

Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben.

2

Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3)

Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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