1273

§ 1273 BGB

Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

(1)

Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2)
1

Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt.

2

Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

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