Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches.
2
Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
(2)
Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 3
Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung
Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.