127

§ 127 HGB

Haftung des eintretenden Gesellschafters

1

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

2

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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