Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
HGB
Handelsgesetzbuch
Bund
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