126

§ 126 HGB

Persönliche Haftung der Gesellschafter

1

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

2

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.