125a

§ 125a MarkenG

Erteilung der Vollstreckungsklausel

1

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach 110 Verordnung 2017/1001</gco-l-u>">Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1001</gco-l-u> ist das Bundespatentgericht zuständig.

2

Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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