1250

§ 1250 BGB

Übertragung der Forderung

(1)
1

Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über.

2

Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2)

Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

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