125

§ 125 VwGO

(1)

Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2)
1

Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.

2

Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.

3

Die Beteiligten sind vorher zu hören.

4

Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.

5

Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.