125

§ 125 UmwG

Anzuwendende Vorschriften

(1)
1

Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

1.

mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,

2.

bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

3.

bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,

4.

bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.

2

Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt.

3

Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2)

An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

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