125

§ 125 SchulG

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:

1.das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),

2.
3.
4.

das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Schulpflicht).

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SchulG

Schulgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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