125

§ 125 GBO

1

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig.

2

Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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GBO

Grundbuchordnung

DE Bund
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