Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig.
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Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GBO
Grundbuchordnung
Bund
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