124a

§ 124a VwGO

(1)
1

Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen.

2

Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

3

Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2)
1

Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.

2

Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3)
1

Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

2

Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

3

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden.

4

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

5

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4)
1

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen.

2

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.

3

Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

4

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

5

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

6

Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5)
1

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

2

Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt.

3

Der Beschluss soll kurz begründet werden.

4

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

5

Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6)
1

Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.

2

Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

3

Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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