124

§ 124 GNotKG

Verwahrung

1

Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags.

2

Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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