1239

§ 1239 BGB

Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

(1)
1

Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten.

2

Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2)
1

Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird.

2

Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

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