1234

§ 1234 BGB

Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1)
1

Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.

2

Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2)
1

Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen.

2

Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

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