123

§ 123 UrhG

Ausländische Flüchtlinge

1

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend.

2

Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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