122

§ 122 LMG NRW

Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

(1)

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstalters oder Anbieters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2)

§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.