121

§ 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.

die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

2.

im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

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