121

§ 121 HochSchG

Rechtsaufsicht, Finanzhilfe, Gebühren

(1)
1

Nicht staatliche Hochschulen, die gemäß § 117 Abs. 1 und 2 staatlich anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.

2

Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 2 oder Abs. 3 und Abs. 8 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen.

3

Insoweit ist der Träger einer nicht staatlichen Hochschule verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 7 Satz 3 bleibt unberührt.

4

Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119.

5

Insoweit gelten Satz 3 sowie § 106 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

6

Für Niederlassungen gemäß § 118 Abs. 1 und 2 und nicht hochschulische Bildungseinrichtungen gemäß § 118 Abs. 3 gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend; Satz 3 gilt auch für die Hochschulen gemäß § 118 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2)
1

Das Land gewährt einer nicht staatlichen Hochschule auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie

1.

gemäß § 117 Abs. 1 und 2 staatlich anerkannt ist,

2.

auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und

3.

die Hochschulen des Landes entlastet.

2

Eine nicht staatliche Hochschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt.

3

Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

4

Eine nicht staatliche Hochschule entlastet die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,

1.

die zu einem Erstabschluss führen und

2.

die ansonsten mit entsprechender staatlicher Finanzierung an den staatlichen Hochschulen entwickelt werden müssten.

5

Studiengänge an der Katholischen Hochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3)
1

Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Träger der jeweiligen nicht staatlichen Hochschule zu treffenden Vereinbarung.

2

Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt.

(4)
1

Für die Verfahren gemäß § 117 Abs. 2, 3, 7 und 9, § 118 Abs. 2 und 3, § 119 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 und § 120 Abs. 1 bis 3 werden nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Gebühren vom Träger oder im Falle der Antragstellung durch die Hochschule von dieser erhoben.

2

Zudem erhebt das fachlich zuständige Ministerium die von diesem seitens der Akkreditierungseinrichtung für die Verfahren gemäß § 117 Abs. 4 bis 6 erhobenen Kosten einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger oder im Falle der Antragstellung durch die Hochschule von dieser; hierfür kann eine Vorausleistung erhoben werden, von der die Durchführung dieser Verfahren abhängig gemacht werden kann.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.