Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.
Fußnote
Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
Nordrhein-Westfalen
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