Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 120 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Kanzlerinnen und Kanzler können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.