1203

§ 1203 BGB

Zulässige Umwandlungen

1

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden.

2

Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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BGB

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DE Bund
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