120

§ 120 VwVfG M-V

Übergangsvorschrift zu § 53

Artikel 229 § 6 Absatz 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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VwVfG M-V

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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