120

§ 120 SeeArbG

Verhalten an Bord

Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu gewährleisten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SeeArbG

Seearbeitsgesetz

DE Bund
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