12

§ 12 VersammlG

1

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.

2

Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersammlG

Versammlungsgesetz

DE Bund
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