Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig.
Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen.
Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt.
Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde.
Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten auszuführen.
Kann ein Auftrag nicht fristgerecht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form über die Gründe zu informieren; dies ist aktenkundig zu machen.
Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten.
Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben.
Hierüber ist ein Nachweis erforderlich.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen, mit Ausnahme einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen.
Die Gebühr des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer.
Die Gebührensätze dürfen weder unter- noch überschritten werden.
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Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Gebühr auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre.
Die Höhe der Gebühr entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer.
Schuldner der Gebühr ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist eine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 59 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde.
Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen.
Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird.
Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird.
Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.