Träger der Straßenbaulast sind:
für die Landesstraßen das Land,
für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen.
Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.
Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).