12

§ 12 StrWG-MV

Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1)

Träger der Straßenbaulast sind:

a)

für die Landesstraßen das Land,

b)

für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2)
1

Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen.

2

Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.

(3)

Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG-MV

Straßen- und Wegegesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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