12

§ 12 StiftG

Bestellung von Beauftragten

(1)
1

Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 11 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.

2

Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und ihre oder seine Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; insoweit ruht die Befugnis der Stiftungsorgane.

(2)

Die Bestellung darf nicht erfolgen, um ein fehlendes Organmitglied zu ersetzen.

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StiftG

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SH Schleswig-Holstein
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