12

§ 12 LPartG

Unterhalt bei Getrenntleben

1

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen.

2

Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

DE Bund
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