Besteht die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung oder in der Landesverwaltung
die Dienststelle, der die oder der Beschäftigte angehört, weniger als sechs
Monate, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzungen des § 11
Abs. 1.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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