12

§ 12 KWG

Potentiell systemrelevante Institute

1

Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind.

2

Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie

1.

ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder

2.

ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder

3.

aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.

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