Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind.
Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie
ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder
ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder
aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.
§§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4
§§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e
§§ 11 bis 13c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a
§§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7
§ 12: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 5 KfWV