12

§ 12 BremGebBeitrG

Benutzungsgebühren

(1)
1

Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leistungen erhoben.

2

Soweit die Benutzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, wird diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten.

3

Die Möglichkeit der Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt, sofern Benutzungsgebühren nicht festgesetzt sind.

(2)
1

Benutzungsgebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung oder Leistung bemessen werden.

2

Bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.

(3)
1

Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.

2

Die Verzinsung des aufgewandten Kapitals enthält bei Eigenbetrieben nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch die Verzinsung des Stammkapitals.

3

Abschreibungen sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der Wertermittlung (Wiederbeschaffungszeitwert) vorzunehmen.

4

Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(4)
1

Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

2

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

(5)
1

Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen.

2

Die Erhebung von Grundgebühren und Zusatzgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig.

(6)
1

Die Gemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass der zuständige Wasserversorgungsbetrieb verpflichtet ist, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung von Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2

Ein angemessener Ersatz des Aufwandes ist zu regeln.

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BremGebBeitrG

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

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