12

§ 12 BGleiG

Erstellung

(1)
1

Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann.

2

Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(2)
1

Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft.

2

Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGleiG

Bundesgleichstellungsgesetz

DE Bund
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